§ 38 § 38
In Kraft seit 09. März 2010
Up-to-date
(1) Der Bewilligungsinhaber und die Lehrkräfte sowie die Hilfslehrkräfte sind verpflichtet, bei der Ausübung ihrer Tätigkeit die Bestimmungen der §§ 13 bis 15 sinngemäß zu beachten.
(2) Der Bewilligungsinhaber ist verpflichtet, in das Lehrprogramm der Schule eine Schulung über das Verhalten bei alpinen Gefahren und bei Alpinunfällen - bei der Unterweisung gemäß § 20 Abs. 1a über das Verhalten bei den spezifischen Gefahren in Schluchten und bei Unfällen - sowie über die Bestimmungen des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002 und des Gesetzes über die Wegfreiheit im Berglande aufzunehmen.
(3) Der Bewilligungsinhaber ist verpflichtet, sich ausreichend gegen Haftpflicht zu versichern.
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