§ 35 § 35
In Kraft seit 09. März 2010
Up-to-date
Die Bewilligung zur Führung einer Bergsteigerschule ist zu erteilen, wenn der Antragsteller folgende persönliche Voraussetzungen erfüllt:
a) die zur Erteilung des Unterrichtes unumgänglich notwendigen Kenntnisse der deutschen Sprache;
b) ein Alter von mindestens 24 Jahren;
c) Inhaber der Genehmigung zur Ausübung der Tätigkeit als Berg- und Schiführer – im Falle der Erteilung des Unterrichtes gemäß § 34 Abs. 1a als Schluchtenführer – und Nachweis einer mindestens dreijährigen praktischen Ausübung dieser Tätigkeit.
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