LandesrechtKärntenLandesesetzeKärntner Berg- und Schiführergesetz, K-BSFG§ 32

§ 32§ 32

In Kraft seit 09. August 2022
Up-to-date

Für die Erteilung der Genehmigung, das Bergwanderführerabzeichen und den Ausweis, das Enden und Aussetzen der Genehmigung, die Pflichten der Bergwanderführer, die Versicherungspflicht und nichtentgeltliche Führungen gelten die Bestimmungen der §§ 2, 8 bis 18 mit der Maßgabe, dass

a) an die Stelle der Worte „Berg- und Schiführer“ das Wort „Bergwanderführer“ in der jeweiligen grammatikalischen Form tritt, soweit nicht in den §§ 9 Abs. 4 und 11 Abs. 2 auf den Verband der Österreichischen Berg- und Schiführer verwiesen wird,

b) an die Stelle der Worte „Berg- und Schiführerabzeichen“ das Wort „Bergwanderführerabzeichen“ tritt,

c) in § 11 Abs. 1 an die Stelle des Klammerausdruckes „(§ 17)“ der Klammerausdruck „(§ 33)“, in § 11 Abs. 2 an die Stelle des Klammerausdruckes „(§ 17 Abs. 2a)“ der Klammerausdruck „(§ 33 Abs. 3)“ sowie in § 11 Abs. 3 an die Stelle des Zitates „§ 1 Abs. 1 und 2“ das Zitat „§ 27 Abs. 1“ tritt und

d) an die Stelle des Wortes „Tour“, der Worte „Kletter-, Eis- oder Schitour“ oder des Wortes „Bergtouren“ in den §§ 13, 14 und 18 jeweils das Wort „Bergwanderung“ in der jeweiligen grammatikalischen Form tritt.

Rückverweise