(1) Für die Anerkennung der nach diesem Gesetz geforderten Ausbildungen von Personen gemäß § 1 Abs. 2 und 3 des Kärntner Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetzes (K-BQAG) gelten die Bestimmungen des K-BQAG. Die nach diesem Gesetz geforderten Ausbildungen sind Befähigungsnachweise nach § 3 Abs. 1 lit. a K-BQAG. Für die Anerkennung der in diesem Gesetz geregelten Ausbildungen im Sinne des § 1 Abs. 4 K-BQAG ist Abs. 3 anzuwenden.
(2) Für die Ausübung der in diesem Gesetz geregelten Tätigkeiten im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit gelten für Personen unabhängig von der Staatsangehörigkeit, die außerhalb Kärntens niedergelassen sind, die §§ 15 bis 17 K-BQAG.
(3) Die Landesregierung hat Ausbildungen, Ausbildungsteile sowie Prüfungen, soweit sie diesem Gesetz oder den auf Grundlage dieses Gesetzes ergangenen Verordnungen entsprechen und nicht in den Anwendungsbereich des K-BQAG fallen, als der Ausbildung nach diesem Gesetz gleichwertig anzuerkennen.
(4) Die Landesregierung kann unter Bedachtnahme auf die Gleichwertigkeit der Ausbildungsdauer, die Ausbildungsinhalte und die Ausbildungsart durch Verordnung festlegen, inwieweit Zeugnisse und Befähigungsnachweise, die nach anderen Ausbildungsvorschriften erworben wurden, die für die jeweilige Tätigkeit erforderliche fachliche Befähigung ganz oder zum Teil ersetzen.
(5) Die Landesregierung kann durch Verordnung weiters bestimmen, dass Prüfungen nach den §§ 7, 23 und 30 und Ausbildungskurse nach § 7a nicht durchgeführt werden müssen, solange sie durch Prüfungen und Ausbildungen nach Abs. 1 ersetzt werden können.
(6) Im Fall der teilweisen Anerkennung nach Abs. 1 oder 2 ist die Prüfung oder die Ausbildung nur in den von der Anerkennung nicht erfassten Gegenständen nachzuholen.
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