(1) Die Führung und Begleitung von Personen bei Bergwanderungen gegen Entgelt, sowie die entgeltliche Unterweisung in den für Bergwanderungen erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnissen ist, unbeschadet der Ausnahmen gemäß Abs. 6 in Verbindung mit § 2 sowie § 32 in Verbindung mit § 12, Bergwanderführern vorbehalten.
(2) Als Bergwanderung im Sinne dieses Gesetzes gilt das Begehen von alpinen Wegen und Steigen außerhalb von urbanen und besiedelten Gebieten, die bei einem durchschnittlich bergerfahrenen Wanderer keine Zuhilfenahme von Sicherungseinrichtungen oder sonstigen alpintechnischen Hilfsmitteln wie insbesondere Steigeisen erfordern.
(3) Ein Bergwanderführer ist berechtigt Bergwanderungen durchzuführen,
a) die sich nicht auf den Gletscherbereich erstrecken,
b) bei denen kein alpiner Schwierigkeitsgrad zu überwinden ist,
c) die nicht bei einem bergunerfahrenen Wanderer wegen des steilen, absturzgefährlichen Geländes, gefährlicher Schneefelder, bekannter großer Steinschlaggefahr oder anderer vorhersehbarer Gegebenheiten die Anwendung von Sicherheitsausrüstung oder persönlicher Hilfe notwendig machen, oder
d) bei denen keine Schier verwendet werden.
(4) Ein Bergwanderführer darf bei Schneelage gebahnte und markierte Wege nur verlassen, wenn die Lawinenwarnstufe höchstens 2 beträgt und das Gefälle im lawinengefährdeten Bereich 25% nicht übersteigt.
(5) Abweichend von Abs. 2 bis 4 sind geringfügige Schneefeldquerungen oder Wegquerungen mit vorhandener Seilsicherung zulässig. Dabei ist das selbstständige Anbringen von Seilsicherungen durch den Bergwanderführer nicht zulässig.
(6) §§ 1 Abs. 4 und 2 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Wortes „Bergtouren“ das Wort „Bergwanderungen“ tritt.
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