§ 21 § 21
In Kraft seit 09. August 2022
Up-to-date
(1) Die Tätigkeit eines Schluchtenführers darf nur mit Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde ausgeübt werden.
(2) Eine Genehmigung gemäß Abs. 1 darf nur erteilt werden, wenn die betreffende Person
a) volljährig und entscheidungsfähig,
b) verlässlich,
c) körperlich und gesundheitlich geeignet und
d) fachlich befähigt
ist und über die aus Gründen der Sicherheit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
(3) Hinsichtlich der Verlässlichkeit und der körperlichen und gesundheitlichen Eignung gelten die §§ 5 und 6 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Worte „Berg- und Schiführer“ das Wort „Schluchtenführer“ tritt.
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