LandesrechtKärntenLandesesetzeKärntner Berg- und Schiführergesetz, K-BSFG§ 2

§ 2§ 2

In Kraft seit 09. August 2022
Up-to-date

(1) Vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen ist die Führung bei Bergtouren, die

a) üblicherweise ohne Entgelt im Familien- und Freundeskreis erfolgen,

b) dienstliche Tätigkeiten im Rahmen des Bundesheeres, bei Wachkörpern und anerkannten Rettungsorganisationen oder

c) im Rahmen von lehr- und studienplanmäßigen Veranstaltungen von Schulen oder Universitätssportinstituten

durchgeführt werden.

(2) Werden im Rahmen von Schischulen Teilnehmer an Schiausflügen oder Schitouren von Schiführern (§ 8 Abs 3 des Kärntner Schischulgesetzes 1997) im Sinne des § 1 geführt oder unterwiesen, so sind hierbei nur die Bestimmungen der §§ 13 bis 15 dieses Gesetzes zu beachten.

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