§ 2 § 2
In Kraft seit 09. August 2022
Up-to-date
§ 2 § 2 — K-BSFG
(1) Vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen ist die Führung bei Bergtouren, die
a) üblicherweise ohne Entgelt im Familien- und Freundeskreis erfolgen,
b) dienstliche Tätigkeiten im Rahmen des Bundesheeres, bei Wachkörpern und anerkannten Rettungsorganisationen oder
c) im Rahmen von lehr- und studienplanmäßigen Veranstaltungen von Schulen oder Universitätssportinstituten
durchgeführt werden.
(2) Werden im Rahmen von Schischulen Teilnehmer an Schiausflügen oder Schitouren von Schiführern (§ 8 Abs 3 des Kärntner Schischulgesetzes 1997) im Sinne des § 1 geführt oder unterwiesen, so sind hierbei nur die Bestimmungen der §§ 13 bis 15 dieses Gesetzes zu beachten.