§ 16 § 16
In Kraft seit 09. März 2010
Up-to-date
Jeder Berg- und Schiführer ist verpflichtet, sich ausreichend gegen Haftpflicht zu versichern. Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung der mit der Tätigkeit als Berg- und Schiführer verbundenen Gefahren die Mindestversicherungssumme durch Verordnung festzulegen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden