(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Genehmigung zur Ausübung der Tätigkeit eines Berg- und Schiführers auszusetzen, wenn dieser in zwei aufeinanderfolgenden Jahren ohne Nachweis triftiger Gründe an Fortbildungskursen (§ 17) nicht teilgenommen hat.
(1a) In begründeten Fällen kann ein Berg- und Schiführer das Aussetzen der Genehmigung bei der Bezirksverhaltungsbehörde anzeigen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat dies der Kärntner Landesregierung zu melden. Die Aufnahme der Berg- und Schiführertätigkeit hat ebenfalls durch Anzeige zu erfolgen und ist der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden. Die Landesregierung kann mit Verordnung die Gründe für ein Aussetzen der Genehmigung näher ausführen.
(2) Eine Aussetzung nach Abs. 1 darf erst aufgehoben werden, nachdem der Berg- und Schiführer an einem vom Verband der Österreichischen Berg- und Schiführer, Sektion Kärnten, veranstalteten oder an einem als gleichwertig anerkannten (§ 17 Abs. 2a) Fortbildungskurs teilgenommen oder die versäumte Fortbildung nachgeholt hat.
(3) Während einer Aussetzung nach Abs. 1 ist der Berg- und Schiführer nicht berechtigt, die in § 1 Abs. 1 und 2 sowie in den §§ 35 und 37 umschriebenen Tätigkeiten auszuüben. Das Berg- und Schiführerabzeichen ist für diesen Zeitraum bei der Bezirksverwaltungsbehörde zu hinterlegen.
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