(1) Die Genehmigung zur Ausübung der Tätigkeit eines Berg- und Schiführers endet
a) mit dem schriftlich erklärten Verzicht gegenüber der Bezirksverwaltungsbehörde; der Verzicht wird, sofern vom Verzichtenden nicht anderes bestimmt wird, mit dem Tage des Einlangens bei der Bezirksverwaltungsbehörde wirksam;
b) mit der Entziehung durch die Bezirksverwaltungsbehörde.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Genehmigung zu entziehen, wenn
a) festgestellt wird, dass die persönlichen Voraussetzungen (§ 4) nicht oder nicht mehr erfüllt werden;
b) der Berg- und Schiführer wiederholt grob gegen Bestimmungen dieses Gesetzes verstößt;
c) sich im Rahmen der Fortbildungskurse derartige Mängel in der fachlichen Befähigung oder der körperlichen Eignung eines Berg- und Schiführers zeigen, daß die körperliche Sicherheit geführter Personen nicht mehr gewährleistet erscheint;
d) der Berg- und Schiführer der Versicherungspflicht (§ 16) nicht nachkommt;
e) der Berg- und Schiführer zu einer mit mehr als einjährigen Freiheitsstrafe bedrohten Handlung, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Tätigkeit als Berg- und Schiführer steht, verurteilt wurde;
f) wiederholte Verstöße gegen die Vorschriften dieses Gesetzes vorliegen;
g) mehr als fünf Jahre nach Eintritt des Aussetzens gemäß § 11 verstrichen sind;
h) der Berg- und Schiführer den erforderlichen Fortbildungslehrgang (§ 17) nicht besucht oder den Nachweis des absolvierten Ausbildungslehrganges nicht vorlegt.
(3) Im Falle des Endens der Genehmigung durch Entziehung ist das Berg- und Schiführerabzeichen von der Bezirksverwaltungsbehörde einzuziehen.
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