(1) In der Naturzone (§ 21 Abs. 1 Kärntner Nationalpark- und Biosphärenparkgesetz – K-NBG) sind verboten:
a) großtechnische Erschließungen, wie mechanische Aufstiegshilfen, Energieerzeugungsanlagen und Beherbergungsbetriebe;
b) die Verwendung motorbetriebener Fahrzeuge;
c) die Durchführung von Außenlandungen zu touristischen oder sportlichen Zwecken;
d) die Verwendung von motorbetriebenen Luftfahrzeugen in einer Flughöhe von weniger als 5000 m Seehöhe zu touristischen oder sportlichen Zwecken;
e) die Ausübung des Modellflugsportes, des Drachenfliegens oder Paragleitens;
f) das freie Laufenlassen von Hunden.
(2) Den Schutzzielen gemäß § 21 Abs. 1 K-NBG und den Verboten des Abs. 1 stehen nicht entgegen:
a) die Ausübung der mit den Schutzzielen der Naturzone in Einklang stehenden, zeit- und ordnungsgemäßen, auf die naturräumlichen Verhältnisse abgestimmten Alm-, Land- und Forstwirtschaft;
b) die Ausübung der Jagd und Fischerei unter Berücksichtigung der jagd- und fischereirechtlichen Vorschriften;
c) Maßnahmen zum Zweck der Wartung und Instandsetzung behördlich genehmigter Anlagen sowie alpiner Wege und Steige;
d) Maßnahmen im Rahmen der Ver- und Entsorgung von Schutz- und Almhütten.
(3) In der Naturzone bedürfen unbeschadet des Abs. 2 folgende Maßnahmen der Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde:
a) Maßnahmen der Wildbach- und Lawinenverbauung;
b) Maßnahmen zur Sicherung des Schutzzwecks des Biosphärenparks;
c) Maßnahmen, die der wissenschaftlichen Forschung dienen;
d) die Errichtung und Änderung von Alm-, Jagd- und Schutzhütten, soweit die Maßnahmen nach außen hin sichtbar sind;
e) die Errichtung von Wegen, alpinen Steigen, Sicherungseinrichtungen, Notunterkünften und sonstige mit den herkömmlichen Formen des Alpinismus zusammenhängende Maßnahmen.
(4) Eine Bewilligung nach Abs. 3 ist zu erteilen, wenn durch die beantragte Maßnahme das mit der Festlegung des Gebietes als Naturzone verfolgte Schutzziel weder abträglich beeinflusst noch gefährdet wird.
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