§ 1 § 1
In Kraft seit 01. Januar 2013
Up-to-date
Mit diesem Gesetz werden in Ergänzung zu den Bestimmungen des Kärntner Nationalpark- und Biosphärenparkgesetzes – K-NBG die in § 2 Abs. 1 und 2 dargestellten Flächen zum „Biosphärenpark Nockberge“ erklärt.
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