LandesrechtKärntenLandesesetzeKärntner Bauproduktegesetz – K-BPG§ 3

§ 3§ 3

In Kraft seit 01. Juli 2013
Up-to-date

Das Österreichische Institut für Bautechnik ist mit der Wahrnehmung der Aufgaben als Produktinformationsstelle für das Bauwesen betraut.

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