§ 19 § 19
In Kraft seit 01. September 2022
Up-to-date
1. von Unfällen, Gesundheitsschäden oder Baugebrechen, bei denen der begründete Verdacht besteht, dass sie durch falsch deklarierte oder mangelhafte Bauprodukte verursacht wurden, oder
2. davon, dass durch die Lagerung oder Verwendung von Bauprodukten auf einer Baustelle gegen § 27 Abs. 1 verstoßen wird,
so hat sie der Marktüberwachungsbehörde unverzüglich darüber zu berichten.
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