(1) Für Bauprodukte, die den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2019/1020 unterliegen, hat die Marktüberwachung nach der Verordnung (EU) 2019/1020 sowie den Bestimmungen dieses Hauptstückes zu erfolgen.
(2) Für Bauprodukte, die nicht den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2019/1020 unterliegen, hat die Marktüberwachung nach den sinngemäß anzuwendenden Bestimmungen der Art. 16 Abs. 1 bis 5, Art. 17, Art. 18 und Art. 19 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 der Verordnung (EU) 2019/1020 sowie den Bestimmungen dieses Hauptstückes zu erfolgen.
(3) Für Energieverbrauchsrelevante Bauprodukte im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 2017/1369 hat die Marktüberwachung nach den Bestimmungen des V. Kapitels der Verordnung (EU) 2019/1020 sowie den Bestimmungen dieses Hauptstückes zu erfolgen.
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