§ 9
In Kraft seit 02. September 1996
Up-to-date
3. Abschnitt
Ansuchen
§ 9
Antrag
(1) Die Erteilung der Baubewilligung ist schriftlich bei der Behörde zu beantragen.
(2) Der Antrag hat Art, Lage und Umfang - bei Vorhaben nach § 6 lit a bis c auch die Verwendung - des Vorhabens anzugeben.
(3) Die Behörde ist verpflichtet, bei Anträgen auf Erteilung einer Baubewilligung nach § 6 lit a bis d den Namen des Bewilligungswerbers sowie Art und Ort des beantragten Vorhabens während einer Woche - ist eine Bauverhandlung an Ort und Stelle vorgesehen, während einer Woche vor der Bauverhandlung - an der Amtstafel kundzumachen.
Rückverweise
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