§ 33 § 33
In Kraft seit 01. Juni 2021
Up-to-date
(1) Die Unternehmer sind verpflichtet, Abgasanlagen durch einen öffentlich zugelassenen Rauchfangkehrer zum jeweils geeigneten Zeitpunkt der Ausführung auf die Erfüllung der Anforderungen gemäß §§ 26 und 27 überprüfen zu lassen.
(2) Der Rauchfangkehrer ist verpflichtet, die Arbeiten durchzuführen und hierüber einen schriftlichen Befund auszustellen.
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