§ 3 § 3
In Kraft seit 01. Juni 2021
Up-to-date
(1) Behörde in Angelegenheiten, die zum eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde gehören, ist der Bürgermeister. Berufungen gegen Bescheide der Gemeindeorgane sind ausgeschlossen.
(2) Behörde in Angelegenheiten, die nicht zum eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde gehören, ist die Bezirksverwaltungsbehörde.
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