§ 28
In Kraft seit 02. September 1996
Up-to-date
§ 28
Baulärm
Die zur Vermeidung unnötigen störenden Lärms am Ausführungsort des Vorhabens und in seiner Umgebung im Einzelfall erforderlichen Vorkehrungen hat die Behörde mit Bescheid rechtzeitig, möglichst schon im Baubewilligungsbescheid, anzuordnen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden