Art. I Z 4 (§ 2 Abs. 1 K-BKG) tritt mit 1. Juli 2014 in Kraft.
Dieses Gesetz tritt mit 1. Juli 2015 in Kraft.
(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist.
(2) § 3 K-GHG in der Fassung des Art. I dieses Gesetzes ist erstmals für die Erstellung und Beschlussfassung des Voranschlages und des Rechnungsabschlusses für das Finanzjahr 2025 anzuwenden. § 3 K-GHG in der Fassung vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ist für die Erstellung und Beschlussfassung der Voranschläge und der Rechnungsabschlüsse für die Finanzjahre 2023 und 2024 anzuwenden.
(3) § 2 Abs. 5 K-BKG in der Fassung des Art. VI dieses Gesetzes tritt mit 1. Oktober 2023 in Kraft.
(4) Kann in der Finanzverwaltung einer Gemeinde im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes § 30 Abs. 4 K-GHG in der Fassung dieses Gesetzes aufgrund der personellen Ausstattung nicht erfüllt werden, hat eine Tätigkeitstrennung der betroffenen Gemeindebediensteten spätestens zum Ablauf des 31. Dezember 2029 zu erfolgen.
(5) Art. I Z 17a dieses Gesetzes tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft. Gleichzeitig tritt § 37 Abs. 2 zweiter Satz K-GHG in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 80/2019 wieder in Kraft.
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