§ 4
In Kraft seit 01. September 1971
Up-to-date
2. Abschnitt
Berufsjägerprüfung
§ 4
Durchführung
(1) Die Berufsjägerprüfung ist vor der bei der Kärntner Jägerschaft eingerichteten Prüfungskommission für Berufsjäger abzulegen.
(2) Der Landesjägermeister hat den Prüfungstermin mindestens drei Monate vorher festzulegen und in der Kärntner Landeszeitung sowie im Mitteilungsblatt der Kärntner Jägerschaft kundzumachen. In einem Kalenderjahr darf nur ein Prüfungstermin festgelegt werden.
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