§ 16
In Kraft seit 01. September 1971
Up-to-date
§ 16 — K-BJPG
§ 16
Schlußbestimmung
Dieses Gesetz tritt an dem seiner Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
§ 16
Schlußbestimmung
Dieses Gesetz tritt an dem seiner Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden