§ 14
Bestimmungen über die Prüfung
(1) Für die Zulassung zur Prüfung, die Abhaltung der Prüfung und das Prüfungsergebnis gelten die Bestimmungen der §§ 6, 10 Abs 1, 2, 4 und 5 und § 11 sinngemäß.
(2) Für die Voraussetzungen für die Zulassung gelten die Bestimmungen des § 7 mit der Maßgabe, daß
a) an die Stelle der Verwendung in einem Praxisbetrieb eine Verwendung im Jagddienst tritt;
b) der Prüfungswerber während der gesamten Verwendung im Jagddienst jedenfalls im Besitz von Jagdkarten war und
c) die Verpflichtung zur Führung eines Tagebuches sowie zum Besuch der Fachkurse entfällt;
d) der Prüfungswerber jedenfalls österreichischer Staatsbürger sein muß.
(3) Bei der Prüfung ist zu beurteilen, ob der Prüfling die für einen Jagdaufseher notwendigen Kenntnisse (§ 9 Abs 2) besitzt.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden