§ 13
In Kraft seit 01. September 1971
Up-to-date
§ 13
Prüfungskommission
Für die Prüfungskommission für Jagdaufseher gelten die Bestimmungen des § 5 sinngemäß mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Berufsjägers ein Jagdaufseher zu treten hat und daß eines der weiteren Mitglieder der Prüfungskommission aus dem Kreis der Bediensteten des höheren forsttechnischen Dienstes aus dem Personalstand der Behörden der allgemeinen Verwaltung des Bundeslandes Kärnten zu bestellen ist.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden