§ 12
In Kraft seit 01. September 1971
Up-to-date
3. Abschnitt
Jagdaufseherprüfung
§ 12
Durchführung
(1) Die Jagdaufseherprüfung ist bei der bei der Kärntner Jägerschaft eingerichteten Prüfungskommission für Jagdaufseher abzulegen.
(2) Die Bestimmungen des § 4 Abs 2 gelten sinngemäß.
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