§ 93
In Kraft seit 01. November 1992
Up-to-date
4. Teil
Besondere Übergangsbestimmungen für die Zeit nach dem Ablauf
des 30. Juni 1998
§ 93
Zeitlicher Geltungsbereich
Die §§ 94 bis 99 sind auf Zeiträume anzuwenden, die nach dem Ablauf des 30. Juni 1998 liegen.
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