§ 89
In Kraft seit 01. November 1992
Up-to-date
3. Teil
Übergang
14. Abschnitt
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 89
(1) Die Erlassung von Bescheiden auf Grund dieses Gesetzes, soweit sie sich auf Organe nach §§ 6, 11 und 15 oder deren Hinterbliebene beziehen, obliegt der Landesregierung.
(2) Die Erlassung von Bescheiden auf Grund dieses Gesetzes, soweit sie sich auf Gemeindeorgane oder deren Hinterbliebene beziehen, obliegt den Gemeinden.
(3) Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinden sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
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