§ 66
In Kraft seit 01. November 1992
Up-to-date
11. Abschnitt
Pensionsrechtliche Bestimmungen für den Amtsführenden Präsidenten
und den Vizepräsidenten des Landesschulrates
§ 66
Der Amtsführende Präsident des Landesschulrates und der Vizepräsident des Landesschulrates haben einen monatlichen Pensionsbeitrag sowie einen Pensionsbeitrag von jeder Sonderzahlung in der Höhe von 16 v.H. des Bezuges und der Sonderzahlung zu entrichten.
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