§ 58
In Kraft seit 01. November 1992
Up-to-date
10. Abschnitt
Pensionsrechtliche Bestimmungen für Mitglieder
der Landesregierung
§ 58
Die Landeshauptmann-Stellvertreter und die Landesräte (§ 11) haben einen monatlichen Pensionsbeitrag sowie einen Pensionsbeitrag von jeder Sonderzahlung zu entrichten. Der Pensionsbeitrag beträgt 16 v. H. des Bezuges und der Sonderzahlungen.
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