§ 42
In Kraft seit 01. November 1992
Up-to-date
§ 42
Der Anspruchsberechtigte ist verpflichtet, jede ihm bekannte Veränderung in den Voraussetzungen, die den Verlust oder die Minderung seines Anspruches oder das Ruhen der Leistung begründet, binnen einem Monat der Behörde zu melden.
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