§ 39
In Kraft seit 01. November 1992
Up-to-date
§ 39
Der Auszahlungsbetrag ist auf 10 Cent in der Weise zu runden, dass Beträge unter 5 Cent unberücksichtigt bleiben und Beträge von fünf und mehr Cent auf 10 Cent aufgerundet werden.
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