§ 30
In Kraft seit 01. November 1992
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§ 30
Ist die Witwe im Zeitpunkt des Todes des Organs schwanger und hat sie nach § 29 Abs 1 oder 2 keinen Anspruch auf Versorgungsbezug, so gebührt ihr auf die Dauer der Schwangerschaft ein monatlicher Übergangsbeitrag in der Höhe des Versorgungsbezuges, auf den sie Anspruch hätte, wenn sie nach § 29 Abs 1 oder 2 vom Anspruch auf Versorgungsbezug nicht ausgeschlossen wäre.
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