§ 16
In Kraft seit 01. November 1992
Up-to-date
§ 16
Der Amtsführende Präsident und der Vizepräsident des Landesschulrates haben Anspruch auf Vergütung der Reisekosten für die von ihnen auszuführenden Dienstreisen. Das Ausmaß der Vergütung richtet sich nach den für einen Landesbeamten der Dienstklasse IX geltenden Vorschriften.
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