§ 13
In Kraft seit 01. November 1992
Up-to-date
§ 13
Den Ersatzmitgliedern der Landesregierung gebührt für jeden Tag, an dem sie ein Mitglied der Landesregierung in deren Sitzungen vertreten, eine Entschädigung in der Höhe von einem Dreißigstel des Anfangsbezuges eines Landesrates.
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