§ 1
In Kraft seit 01. November 1992
Up-to-date
1. Teil
Regelungen für die Zeit der Funktionsausübung
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Den Organen von Gebietskörperschaften gebühren nach Maßgabe dieses Gesetzes Bezüge und Aufwandsentschädigungen.
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