(1) Die Förderung darf erfolgen durch:
a) die Gewährung von rückzahlbaren oder von nicht rückzahlbaren Zinsenzuschüssen oder Annuitätenzuschüssen für vom Förderungswerber aufzunehmende Kredite und Darlehen;
b) die Gewährung von verlorenen Zuschüssen zu den Kosten der Bereitstellung oder Sanierung von Schulgebäuden (einschließlich Turnsälen und Lehrwerkstätten) bzw. von Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen;
c) Beratung.
(2) Das zulässige Höchstausmaß der Förderungen nach § 3 Abs. 1 beträgt 75 Prozent der vom Fonds unter Berücksichtigung der räumlichen Mindestanforderungen nach den §§ 49 f des Kärntner Schulgesetzes, LGBl. Nr. 58/2000, in der jeweils geltenden Fassung, bzw. nach § 5 des Kärntner Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes, LGBl. Nr. 13/2011, in der jeweils geltenden Fassung, als förderfähig anerkannten Kosten.
(3) Die Gewährung von verlorenen Zuschüssen nach Abs. 1 lit. b kann entweder einmalig oder in höchstens 25 Jahresteilbeträgen erfolgen. Im Einvernehmen mit dem Förderungswerber kann ein Pauschalbetrag festgesetzt werden.
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