(1) Unter Bereitstellung von Schulgebäuden (einschließlich Turnsälen und Lehrwerkstätten) bzw. Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen im Sinne dieses Gesetzes ist deren Neubau, Änderung (Ausbau, Umbau, Zubau), Kauf oder sonstige Beschaffung durch den Schulerhalter bzw. durch die Gemeinde oder von diesen mit den genannten Aufgaben betraute Rechtsträger zu verstehen.
(2) Unter Sanierung im Sinne dieses Gesetzes sind folgende
Maßnahmen zu verstehen:
a) Sanierungen im Außenbereich, sofern sie mindestens 25 Prozent einer allfälligen Ge-samtsanierung des jeweiligen
Bereiches erfassen:
– die Erneuerung der Dachhaut (Deckung einschließlich der Spenglerarbeiten),
– die Ausführung eines Kaltdaches,
– die Verstärkung oder Erneuerung des Dachstuhles,
– die Erneuerung oder Anbringung eines Blitzschutzes,
– die Erneuerung von Belichtungsöffnungen im Dach (Erker, Dachfenster, Lichtkuppeln),
– die Erneuerung der Kaminköpfe,
– die Anbringung oder Erneuerung eines Vollwärmeschutzes,
– die Anbringung oder Erneuerung vorgehängter Fassaden,
– Putzausbesserungen der Fassade,
– die Feuchtigkeitsisolierung des Mauerwerks,
– die Drainagierung des Mauerwerks,
– die Errichtung oder Erneuerung von Versickerungsanlagen,
– die Erneuerung oder Wiederherstellung des Traufenpflasters,
– statische Verbesserungen der Decken und Wände,
– die Erneuerung von Fenstern und Verglasungen
einschließlich des Sonnenschutzes,
– die Erneuerung der Außentüren einschließlich des Windfanges und der Schließanlagen,
– die Dämmung von Bauteilen gegenüber der Außenluft, dem Erdreich und unbeheizten Räumen;
b) Sanierungen im Innenbereich, sofern sie mindestens 50 Prozent einer allfälligen Ge-samtsanierung des jeweiligen Bereiches erfassen:
– die Errichtung oder Erneuerung von Sanitäranlagen,
– die Erneuerung von Innentüren einschließlich der Schließanlagen,
– die Errichtung oder Erneuerung von mobilen Trennwänden,
– die Erneuerung von Böden einschließlich der Aufbauten,
– die Errichtung oder Erneuerung von Leitungsanlagen,
– die Errichtung oder Erneuerung von Lüftungs- oder
Klimaanlagen,
– die Errichtung oder Erneuerung von Wasser- oder
Wärmezählern,
– die Errichtung oder Erneuerung von Löscheinrichtungen,
– die Errichtung oder Erneuerung von Pumpen,
– die Erneuerung von Stiegen, Decken oder Wänden,
– die Erneuerung oder Anlegung von Durchbrüchen,
– die Anbringung und Erneuerung von Verkleidungen und Beschichtungen,
– statische Verbesserungen tragender Bauteile;
c) Sicherheitsmaßnahmen:
– die Schaffung von Brandabschnitten,
– die Anlegung oder Adaptierung von Fluchtwegen,
– die Errichtung oder Erneuerung von Brandmeldeanlagen,
– die Errichtung oder Erneuerung von Absturzsicherungen;
d) behindertengerechte Gestaltung und Erschließung:
– die Errichtung oder Erneuerung von Aufstiegshilfen oder
Rampen,
– die Errichtung oder Erneuerung von Aufzügen,
– die Errichtung oder Erneuerung barrierefreier Zugänge,
– die Errichtung oder Erneuerung von barrierefreien
Sanitäranlagen und Arbeitsräumen.
(3) Schulerhalter im Sinne dieses Gesetzes sind die gesetzlichen Schulerhalter im Sinne des § 2 des Kärntner Schulgesetzes, LGBl. Nr. 58/2000, in der jeweils geltenden Fassung. Als Schulerhalter einer Musikschule im Sinne dieses Gesetzes gelten die Gemeinde, in der sich der Standort einer Musikschule des Landes Kärnten befindet, und die Erhalter von Musikschulen, die den Musikschulen des Landes Kärnten im Hinblick auf ihre Ziele, Lehraufgaben, die allgemeine Zugänglichkeit, das Ausbildungsniveau und die Musikschullehrer gleichwertig sind.
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