(1) Aufgaben des Fonds sind
1. die Förderung der Bereitstellung und Sanierung von Schulgebäuden (einschließlich Turnsälen und Lehrwerkstätten), ausgenommen Schülerheime, für
a) Volksschulen und Sonderschulen, die ohne ein angeschlossenes Schülerheim geführt werden können,
b) Mittelschulen und Polytechnische Schulen, deren gesetzlicher Schulerhalter ein Schulgemeindeverband oder eine Stadt mit eigenem Statut ist,
c) Berufsschulen und
d) Musikschulen;
2. die Förderung der Bereitstellung und Sanierung von Kinderbildungs- und -betreuungs-einrichtungen.
(2) Der Fonds hat Maßnahmen nach Abs. 1, die der Reduktion des Ausstoßes von Treibhausgasen dienen, insbesondere umfassende energetische Sanierungen, den Einsatz ökologisch verträglicher Baumaterialien und kohlendioxidemissionsarmer oder -freier Haustechnikanlagen sowie innovativer klimarelevanter Systeme und die Nutzung erneuerbarer Energieträger, vorrangig zu fördern. Auf Vereinbarungen zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG, insbesondere auf die Vereinbarung über Maßnahmen im Gebäudesektor zum Zweck der Reduktion des Ausstoßes an Treibhausgasen, LGBl. Nr. 50/2009, in der Fassung LGBl. Nr. 53/2017, ist Bedacht zu nehmen.
(3) Der Fonds hat weiters jene Maßnahmen nach Abs. 1 vorrangig zu fördern, die eine räumliche Zusammenführung von Schulen im Sinne des Abs. 1 Z 1 und Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen im Sinne des Abs. 1 Z 2 zum Gegenstand haben.
(4) Der Fonds darf aufgrund entsprechender Vereinbarungen mit anderen Rechtsträgern, insbesondere mit dem Land Kärnten oder mit Förderungseinrichtungen des Landes, bestimmte Förderungen im Sinne des Abs. 1 für diese Rechtsträger abwickeln. Derartige Vereinbarungen mit anderen Rechtsträgern als dem Land Kärnten bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Landesregierung; sie dürfen ein von § 5 Abs. 2 abweichendes Höchstausmaß der Förderung vorsehen.
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