LandesrechtKärntenLandesesetzeKärntner Bildungsbaufondsgesetz – K-BBFG§ 2

§ 2§ 2

In Kraft seit 01. März 2023
Up-to-date

(1) Zur Erreichung des Zieles dieses Gesetzes wird ein Fonds mit der Bezeichnung „Kärntner Bildungsbaufonds“ – im Folgenden „Fonds“ genannt – eingerichtet.

(2) Der Fonds besitzt Rechtspersönlichkeit und hat seinen Sitz beim Amt der Kärntner Landesregierung.

(3) Die Tätigkeit des Fonds ist gemeinnützig und nicht auf die Erzielung eines Gewinnes ausgerichtet.

(4) Der Fonds ist zur Führung des Landeswappens sowie eines Siegels mit dem Wappen des Landes und der Umschrift „Kärntner Bildungsbaufonds“ berechtigt.

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