(1) Die Mittel des Fonds werden aufgebracht durch:
a) einen jährlichen Beitrag des Landes in der Höhe von 45 Prozent des jährlichen Finanzerfordernisses (Abs. 4 lit. a);
b) jährliche Beiträge der Gemeinden in der Höhe von 55 Prozent des jährlichen Finanzerfordernisses (Abs. 4 lit. a);
c) Erträge aus veranlagten Fondsmitteln;
d) sonstige Einnahmen.
(2) Die Beiträge nach Abs. 1 lit. b sind wie folgt auf die einzelnen Gemeinden aufzuteilen:
a) 70 Prozent nach Maßgabe der Volkszahl gemäß § 11 Abs. 8 des Finanzausgleichsgesetzes 2024 – FAG 2024, BGBl. I Nr. 168/2023, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2024, und
b) 30 Prozent nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel gemäß § 11 Abs. 9 des FAG 2024.
(3) Die Beiträge gemäß Abs. 1 lit. b sind vom Land in zwölf monatlichen Teilbeträgen von den Ertragsanteilen der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben einzubehalten und umgehend dem Fonds zu überweisen.
(4) Die Landesregierung hat mit dem Fonds im Vorhinein auf die Dauer von jeweils mindestens zwei Geschäftsjahren jedenfalls zu vereinbaren:
a) die Höhe des jährlichen Finanzerfordernisses im Sinne des Abs. 1 lit. a und b;
b) den jährlichen Finanzrahmen des Fonds für Förderungszusicherungen und für die Auszahlung von Fördermitteln.
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