§ 11 § 11
In Kraft seit 01. Januar 2009
Up-to-date
(1) Dem Kuratorium obliegt die Beschlussfassung in allen Angelegenheiten der Verwaltung des Fonds von grundsätzlicher Bedeutung.
(2) Dem Kuratorium obliegt die Beschlussfassung insbesondere über:
a) die Förderungsrichtlinien (§ 7);
b) die Geschäftsordnung (§ 10 Abs. 9);
c) die Aufnahme von Bediensteten (§ 13 Abs. 4);
d) den Voranschlag und dessen Änderungen (§ 15 Abs. 4);
e) die Bestellung des Wirtschaftsprüfers (§ 15 Abs. 4);
f) den Rechnungsabschluss (§ 15 Abs. 4);
g) den Jahresbericht (§ 15 Abs. 6);
h) die Vereinbarung gemäß § 14 Abs. 4;
i) die Gewährung von Einzelförderungen, die einen Betrag von 200.000 Euro übersteigen.
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