(1) Dieses Gesetz tritt an dem seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.
(2) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eingelangte Förderungsanträge sind nach der neuen Rechtslage zu erledigen.
(1) Artikel II bis IV treten am 1. September 2012 in Kraft.
(1) Soweit in Abs. 2 nicht anderes bestimmt ist, treten Art. III bis IX am 1. Jänner 2019 in Kraft.
(2) Art. IX Z 1 bis 12 und Art. X treten mit 1. September 2018 in Kraft.
(1) Dieses Gesetz tritt – soweit im Abs. 2 nichts Abweichendes bestimmt wird – am 1. Jänner 2020 in Kraft und es ist für nach diesem Zeitpunkt entstehende neu zu leistende Kostenanteile anzuwenden.
(2) Art. I Z 2 (betreffend § 47 Abs. 2b K-ChG), Art. II Z 1 (§ 48 Abs. 2 lit. b erster Satz K-GBG), Art. V Z 2 (§ 65 Abs. 4 K-KJHG), Art. VII Z 2 (§ 62 Abs. 3 K-MSG) und Art. XI Z 2 (§ 3 des Gesetzes über den Kostenbeitrag der Gemeinden zum Verkehrsverbund Kärnten) treten am 1. Jänner 2017 in Kraft.
(3) Art. VI Z 4 bis 9, soweit sie sich auf § 68 Abs. 1c K-KAO beziehen, treten am 1. Juli 2019 in Kraft, jedoch mit der Maßgabe, dass für eine Krankenanstalt im Sinne des § 68 Abs. 1c erster Satz K-KAO der Gemeindeanteil nach Maßgabe von § 68 Abs. 4 K-KAO bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019 in drei monatlichen Teilbeträgen von den Ertragsanteilen der Gemeinden einzubehalten ist.
(1) Dieses Gesetz tritt, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) (entfällt)
(3) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eingelangte Förderanträge sind nach der neuen Rechtslage zu erledigen.
(1) Art. II bis VI treten, sofern im Folgenden nicht anders bestimmt, mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Art. III tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2023 in Kraft.
(3) Der Kärntner Bildungsbaufonds hat die Förderungsrichtlinien gemäß § 7 K-BBFG längstens innerhalb von vier Wochen nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß Abs. 1 an die Bestimmungen des Art. II dieses Gesetzes anzupassen und der Landesregierung zur Genehmigung vorzulegen.
(4) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß Abs. 1 beim bisherigen Kärntner Schulbaufonds eingelangte Förderungsanträge sind nach der neuen Rechtslage zu erledigen.
(5) Zusätzlich zu den jährlichen Beiträgen des Landes zum jährlichen Finanzerfordernis gemäß § 14 Abs. 1 lit. a K-BBFG, in der Fassung des Art. II Z 11 dieses Gesetzes, hat das Land für Zwecke gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 K-BBFG, in der Fassung des Art. II Z 5 dieses Gesetzes, einen jährlichen Zuschuss in der Höhe von 1 Million Euro für die Jahre 2023 bis einschließlich 2024 zu gewähren.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden