(1) Die Gemeinde hat im Ortsbereich im Sinne des § 3 Kärntner Ortsbildpflegegesetz 1990 auf uneingeschränkt allgemein zugänglichen Plätzen im Freien, die dem regelmäßigen Aufenthalt von Menschen dienen, wie öffentlich zugänglichen Erholungsflächen, Parkanlagen, Spiel- und Liegewiesen, Sportplätzen, Wanderwegen, öffentlichen Verkehrsflächen, die nicht zu Betriebsanlagen gehören, Müllbehälter und erforderlichenfalls Sammelbehälter zur Aufnahme der dort anfallenden Abfälle aufzustellen und diese Abfälle zu entsorgen.
(2) Die Aufstellung der Müll- und Sammelbehälter hat soweit als möglich auf öffentlichem Grund zu erfolgen.
Rückverweise
K-AWO · Kärntner Abfallwirtschaftsordnung 2004 - K-AWO
§ 56 § 56Festsetzung der Abfallgebühren
…Aufwand. Dieser Aufwand besteht insbesondere aus: a) den Kosten für die Müllabfuhr und die getrennte Sammlung von Abfällen, einschließlich der Entsorgung allgemein zugänglicher Plätze (§ 8 Abs. 1), b) den Kosten für die Erhaltung und den Betrieb von Behandlungsanlagen, c) der Tilgung der zum Zwecke der Einrichtung der Müllabfuhr und der…