§ 64 § 64Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
In Kraft seit 24. April 2004
Up-to-date
Die der Gemeinde nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben - ausgenommen die Festlegung von Standorten von Behandlungsanlagen im Rahmen der überörtlichen Planung - sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
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