(1) Abfallwirtschaftsverbände unterliegen im eigenen Wirkungsbereich der Aufsicht der Landesregierung. Auf die Aufsicht über die Abfallwirtschaftsverbände sind, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt wird, die Bestimmungen des 21. Abschnittes der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung (K-AGO) sinngemäß anzuwenden.
(2) Zusätzlich zu den im § 104 der K-AGO genannten Genehmigungsvorbehalten bedürfen nachstehende Vorhaben oder Maßnahmen des Abfallwirtschaftsverbandes der Genehmigung der Landesregierung:
a) die Geschäftsordnung und ihre Änderungen,
b) die Entsorgung von Abfällen außerhalb des Entsorgungsbereiches oder in privaten Behandlungsanlagen, außer dies erfolgt entsprechend der überörtlichen Planung gemäß § 36.
(3) Eine Genehmigung nach Abs. 2 lit. b ist zu versagen, wenn das Vorhaben oder die Maßnahmen mit dem Abfallwirtschaftskonzept des Landes im Widerspruch stehen.
Rückverweise
K-AWO · Kärntner Abfallwirtschaftsordnung 2004 - K-AWO
§ 53 § 53Aufsicht des Landes überAbfallwirtschaftsverbände
…Landesregierung. Auf die Aufsicht über die Abfallwirtschaftsverbände sind, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt wird, die Bestimmungen des 21. Abschnittes der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung (K-AGO) sinngemäß anzuwenden. (2) Zusätzlich zu den im § 104 der K-AGO genannten Genehmigungsvorbehalten bedürfen nachstehende Vorhaben oder Maßnahmen des Abfallwirtschaftsverbandes der Genehmigung…
§ 48 § 48Geschäftsordnung
…Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen zu beschließen. (5) Die Geschäftsordnung des Abfallwirtschaftsverbandes und ihre Änderungen sind nach der Genehmigung der Landesregierung (§ 53 Abs. 2 lit. a) vom Abfallwirtschaftsverband in der Kärntner Landeszeitung zu verlautbaren. (6) Die Geschäftsordnung ist den Mitgliedern des Verbandsrates und dem Geschäftsführer…
§ 10 § 10Verpflichtung von Gemeindenund Abfallwirtschaftsverbänden
…übertragen. Die Aufgaben, die durch den Abfallwirtschaftsverband besorgt werden, sind in der Geschäftsordnung zu umschreiben. Mit der Genehmigung der Geschäftsordnung durch die Landesregierung (§ 53 Abs. 2 lit. a) gehen die Aufgaben auf den Abfallwirtschaftsverband über.…