§ 52 § 52Mitwirkungspflicht der Gemeinden
In Kraft seit 24. April 2004
Up-to-date
§ 52 § 52Mitwirkungspflicht der Gemeinden — K-AWO
Die verbandsangehörigen Gemeinden sind verpflichtet, dem Abfallwirtschaftsverband alle für die Besorgung seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen, bei der Besorgung der Aufgaben mitzuwirken und die für die Besorgung der Aufgaben erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
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