§ 51 § 51 Haftung
In Kraft seit 24. April 2004
Up-to-date
K-AWO
Gliederung
9. Abschnitt Abfallwirtschaftsverbände § 40 Bildung
§ 51 § 51 Haftung
Die verbandsangehörigen Gemeinden haften Dritten gegenüber für die vom Abfallwirtschaftsverband eingegangenen Verpflichtungen zur ungeteilten Hand. Untereinander haften sie entsprechend dem in der Geschäftsordnung bestimmten Anteil.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden