§ 51 § 51Haftung
In Kraft seit 24. April 2004
Up-to-date
§ 51 § 51Haftung — K-AWO
Die verbandsangehörigen Gemeinden haften Dritten gegenüber für die vom Abfallwirtschaftsverband eingegangenen Verpflichtungen zur ungeteilten Hand. Untereinander haften sie entsprechend dem in der Geschäftsordnung bestimmten Anteil.
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