§ 49 § 49Sitzungsgeld
In Kraft seit 04. Januar 2018
Up-to-date
(1) Die Mitglieder des Verbandsrates üben ihre Funktionen ehrenamtlich aus.
(2) Den Mitgliedern des Verbandsrates, des Vorstandes und des Kontrollausschusses gebührt für jeden Tag, an dem sie an einer Sitzung teilgenommen haben, ein in der Geschäftsordnung des Abfallwirtschaftsverbandes festzusetzendes Sitzungsgeld. Das Sitzungsgeld darf 4 v. H. des Gehaltes eines Landesbeamten der Allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 9, nicht übersteigen. Sofern der Verbandsrat für den Vorsitzenden nicht die Gewährung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung beschließt, gebührt diesem das Sitzungsgeld in doppelter Höhe.
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