In der Geschäftsordnung darf dem Geschäftsführer die Befugnis zur Besorgung bestimmter regelmäßiger Geschäfte sowie zur Vertretung des Verbandes nach außen in diesen Angelegenheiten erteilt werden. Die Verantwortlichkeit der Organe und gesetzliche Bestimmungen über Sondervollmachten werden hiedurch nicht berührt.
Rückverweise
K-AWO · Kärntner Abfallwirtschaftsordnung 2004 - K-AWO
§ 47 § 47Schriftform, Fertigung von Urkunden
…der Abfallwirtschaftsverband privatrechtlich verpflichtet, bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform und der Fertigung durch den Vorsitzenden oder, im Falle der Bevollmächtigung des Geschäftsführers (§ 46), durch den Geschäftsführer, soweit er zur Besorgung der Geschäfte in der Geschäftsordnung berufen ist. Diese Bestimmung ist nicht anzuwenden, soweit die Geschäftsordnung für bestimmte Erklärungen…