(1) Die Sammlung und Abfuhr des Hausmülls hat in regelmäßigen Abständen so oft zu erfolgen, dass eine Überfüllung der Müllbehälter vermieden und den Erfordernissen der Hygiene Rechnung getragen wird.
(2) Die Sammlung und Abfuhr des Sperrmülls hat so oft zu erfolgen, als dies im Hinblick auf die Art und Menge des durchschnittlich anfallenden Sperrmülls erforderlich ist.
(3) Der Bürgermeister hat die Abfuhrtermine festzulegen und auf geeignete Weise rechtzeitig bekannt zu geben. Die Gemeinde darf die Abfuhr des Sperrmülls auch in der Weise besorgen, dass Sperrmüll im Bedarfsfall erst über Anforderung abgeführt wird.
Rückverweise
K-AWO · Kärntner Abfallwirtschaftsordnung 2004 - K-AWO
§ 19 § 19Verpflichtung zur getrennten Entsorgung
…1) Der Abfallwirtschaftsverband hat im Falle einer Verordnung gemäß § 23 Abs. 1 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102, in seinem Entsorgungsbereich für die Sammlung und Abfuhr der einer von…
§ 18 § 18Eigenkompostierung
…Verpflichtung des Aufstellens oder der Anbringung eines Einzelbehälters (§ 17) ausgenommen. (2) Besteht eine Verpflichtung zur getrennten Sammlung von Bioabfällen aufgrund einer Verordnung gemäß § 23 Abs. 1 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102, ist vom Grundeigentümer die Durchführung der Eigenkompostierung von Bioabfällen der Gemeinde anzuzeigen. (3) Werden…
§ 20 § 20
…haben sich der Müllabfuhr zu bedienen. Sie sind verpflichtet, soweit sie nicht im Sonderbereich liegen, den Haus- und Sperrmüll zu den festgelegten Abfuhrterminen (§ 23) durch die Gemeinde abholen zu lassen (Abholbereich). (3) Zur Beratung der Haushalte über die Umsetzung der Grundsätze der Abfallwirtschaft im Sinne des § 1…
§ 17 § 17Einzelbehälter für Altstoffe
…1) Erfolgt die Sammlung von bestimmten Altstoffen, für die aufgrund des § 23 Abs. 1 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102, eine getrennte Sammlung zu erfolgen hat, in besonderen Behältern auf jedem…